Carotinoide | E160, Beta-Carotin | E160a
Funktion | Farbstoffe |
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mögliche Anwendung der Gentechnik | herstellbar mit Hilfe von gv-Mikroorganismen |
Kennzeichnung | nein |
Carotinoide ist der zusammenfassende Begriff für eine große Gruppe natürlicher Farbstoffe, die vor allem in Pflanzen vorkommen. Sie werden den „sekundären Pflanzenstoffen“ zugerechnet.
Verschiedene Carotinoide sind als Lebensmittel-Farbstoffe zugelassen. Da Carotinoide fettlöslich sind, werden sie vor allem in fetthaltigen Produkten eingesetzt. Beispiele für Carotin-Farbstoffe sind:
- Carotine (E 160a, Beta-Carotin), Annatto oder Bixin (E160b), Paprikaextrakt oder Capsanthin (E160c) oder Lycopin (E160d).
- Bei den Farbstoffen E160e und E160f handelt es sich um chemisch veränderte Carotinoide.
Wie auch anderen „sekundären Pflanzenstoffen“ wird den Carotinoiden eine gesundheitsfördernde Wirkung zugesprochen; Als Antioxidantien fangen sie aggressive Sauerstoffe (Radikale) ab und sollen vor allem gegen degenerative Erkrankungen und einige Krebsarten vorbeugend wirken. Carotinoide werden daher auch in ACE-Produkten oder ACE-Drinks eingesetzt, die mit den Vitaminen A, C und E angereichert sind. Der bekannteste Einzelstoff aus der Carotinoid-Gruppe ist Beta-Carotin (Provitamin A), das im Körper zu Vitamin A umgewandelt wird.
Gentechnik
Herstellung: Klassisch werden Carotinoide aus Pflanzen extrahiert, etwa Annatto aus den Samen des Annatto- oder Orleanstrauches, Capsanthin aus Paprika, Lycopin aus Tomaten, Carotin aus Karotten.
Auch aus der Meeresalge Dunaliella salina werden Carotinoide, hauptsächlich Beta-Carotin, gewonnen. Die Alge wird in den großen Salinen Süd-Australiens gezüchtet und produziert natürlicherweise große Mengen der Farbstoffe.
- Für einige Carotinoide wie Annatto oder Beta-Carotin stehen inzwischen biotechnische Verfahren zur Verfügung, bei denen auch gentechnisch veränderte Mikroorganismen eingesetzt werden. Exakte Informationen über den kommerziellen Einsatz liegen nicht vor.
Kennzeichnung: Für Zusatzstoffe aus der Carotinoid-Gruppe besteht grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht, wenn der betreffende Stoff aus gentechnisch veränderten Pflanzen (etwa Tomaten) gewonnen würde.
Zusatzstoffe, die in geschlossenen Systemen mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, sind nicht zu kennzeichnen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Zusatzstoff aufgereinigt wird und keine Reste der verwendeten Mikroorganismen enthält.
Erhalten die verwendeten Mikroorganismen Nährstoffe (Substrate) aus gentechnisch veränderten Pflanzen, bleibt der Zusatzstoff ohne Kennzeichnung.
Foto oben: iStock / Elmar Gubisch