Milch

Die Ausnahmen: Nicht kennzeichnungspflichtig

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind vor allem Anwendungen der Gentechnik auf vorgelagerten Verarbeitungsstufen, etwa bei Futtermitteln. Kennzeichnungsfrei bleibt in der Regel auch, was mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt wird sowie Enzyme und andere Hilfsstoffe.

Keine Kennzeichnung: Milchprodukte von Kühen, die Futter aus gv-Pflanzen erhalten haben.

Keine Kennzeichnung: Lebensmittel, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden.

Tierische Lebensmittel wie Fleisch, Wurst, Eier, Milch, wenn sie von Tieren stammen, die Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen erhalten haben.

Es hat keinen messbaren Einfluss auf die Beschaffenheit eines Lebensmittels, ob die Tiere mit Futter aus konventionellen oder gv-Pflanzen gefüttert wurden.

Für Futtermittel selbst gelten dagegen die gleichen Kennzeichnungsvorschriften wie für Lebensmittel: So muss auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren deklariert werden, wenn ein Futtermittel Bestandteile aus gentechnisch veränderten Pflanzen oder Mikroorganismen enthält.

Brötchen

Keine Kennzeichnung: Brötchen mit Zusatzstoffen wie Cystein (E920), die mit Hilfe von gv-Mikroorganismen hergestellt werden

Keine Kennzeichnung: Zusatzstoffe, Aromen und Vitamine, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden.

Die eingesetzten Mikroorganismen werden als „biologische Maschinen“ aufgefasst, die Nährstoffe in die jeweils gewünschten Substanzen umwandeln. Voraussetzung für die Befreiung von der Kennzeichnungspflicht ist, dass im Lebensmittel bzw. dem Zusatzstoff keine Mikroorganismen oder deren Bestandteile mehr vorhanden sind.

Der jeweilige Stoff ist chemisch gleich, unabhängig davon, ob er chemisch-synthetisch, biotechnologisch oder mit gv-Mikroorganismen produziert wurde.

Beispiele für Zusatzstoffe, bei denen eine Herstellung mit Hilfe von gv-Mikroorganismen möglich ist, sind

  • Süßstoff Aspartam
  • Vitamin B (Riboflavin)
  • Geschmacksverstärker Glutamat
  • Cystein, der als Zusatzstoff in Backmischungen für das lockere Volumen von Brötchen sorgt
Sojabohnen

Keine Kennzeichnung: GVO-Beimischungen bis zu 0,9 Prozent

Keine Kennzeichnung: Geringfügige GVO-Beimischungen….

… in pflanzlichen Agrarrohstoffen bis zu einem Schwellenwert von 0,9 Prozent (bezogen auf die jeweilige Zutat) bleiben kennzeichnungsfrei,

  • wenn der betreffende Hersteller oder Importeur des betreffenden Produkts glaubwürdig nachweisen kann, dass es sich um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen handelt
  • und wenn die in Spuren vorhandenen GVO in der EU zugelassen sind und damit als sicher eingestuft wurden.
Bonbons

Keine Kennzeichnung: Süßigkeiten mit Glukosesirup, der unter Einsatz von gentechnisch hergestellten Enzymen gewonnen wird.

Keine Kennzeichnung: Gentechnische Anwendungen bei Stoffen, die nicht auf der Zutatenliste von Lebensmitteln deklariert werden müssen.

  • Enzyme, die mit Hilfe von gv-Mikroorganismen hergestellt werden, zum Beispiel: Chymosin (Labferment) bei der Käseherstellung, Stärke spaltende Amylasen in Brot oder Backmischungen, Amylasen und weitere Enzyme, die bei der Herstellung von Glukosesirup aus Stärke eingesetzt werden, Zellwand abbauende Pektinasen in Fruchtsäften und Wein
  • Nährstoffe für Mikroorganismen. Bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel oder Zusatzstoffe werden Mikroorganismen eingesetzt, die auf Nährmedien (Substraten) wachsen. Diese Nährmedien können aus GVO gewonnen werden.
  • Trägerstoffe. Verschiedene Vitamine, Aromen oder Zusatzstoffe werden auf Trägerstoffe aufgebracht, um sie besser dosieren und handhaben zu können. Obwohl diese Trägerstoffe den Lebensmitteln zugesetzt werden, gelten sie nicht als Zutat und müssen daher nicht gekennzeichnet werden. Trägerstoffe können aus GVO-Rohstoffen hergestellt werden.
Honig

Keine Kennzeichnung: Sonderfall Pollen aus gv-Pflanzen im Honig

Pollen wird von den Bienen eher beiläufig in den Bienenstock eingetragen. Der Pollenanteil im Honig ist sehr gering und liegt bei etwa 0,05 bis höchsten 0,5 Prozent. Pollen gilt daher als „natürlicher Bestandteil“ im Honig, nicht als Lebensmittelzutat. Pollen aus gv-Pflanzen würde nur dann zu einer Kennzeichnung des Honigs führen, wenn der Pollenanteil bezogen auf den Honig den 0,9 Prozent-Schwellenwert überstiege - was nahezu ausgeschlossen ist.

Großes Foto oben: Irochka, 123RF