EU: Gentechnik-Spuren bis 0,1 Prozent sind nun erlaubt - aber nur in Futtermitteln
(24.06.2011) Künftig sind in Futtermittelimporten geringfügige Spuren von in der EU nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen erlaubt, wenn sie die technische Nachweisgrenze von 0,1 Prozent nicht überschreiten. Die EU-Kommission hat heute entsprechende Rechtsvorschriften angenommen.
Mischfutter: In der EU sind künftig GVO-Spuren bis zur technischen Nachweisegrenze von 0,1 Prozent erlaubt, auch wenn die betreffenden gv-Pflanzen in der EU nicht zugelassen sind.
EU-Verbraucherschutz- kommissar John Dalli: Mit der heute angenommen Regelung harmonisiert die EU-Kommission „die Umsetzung der Null-Toleranz-Politik für nicht zugelassene gv-Pflanzen in Futtermitteln“. Sie will damit „Rechtssicherheit für die Einfuhr von Futtermitteln schaffen“.
Nach langen Diskussionen war die von der EU-Kommission ausgearbeitete Regelung im vergangenen Februar von den Mitgliedsstaaten im „Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette“ mehrheitlich angenommen worden. Nachdem EU-Parlament und Ministerrat eine Drei-Monats-Frist hatten verstreichen lassen, ohne eigene Stellungnahmen abzugeben, hat die Kommission die Beratungen nun formal abgeschlossen. In den nächsten Tagen werden die neuen Vorschriften im Amtsblatt der EU veröffentlicht, zwanzig Tage später werden sie rechtskräftig.
Damit sind Spuren von in der EU nicht zugelassenen gv-Pflanzen in Futtermitteleinfuhren unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt: Die betreffenden gv-Pflanzen müssen im Erzeugerland zugelassen sein und für daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel muss in der EU ein Zulassungsantrag gestellt sein, der mindestens seit drei Monaten den Behörden vorliegt. Toleriert werden künftig auch Spuren von gv-Pflanzen, deren Zulassung in der EU ausgelaufen ist und nicht erneuert wurde.
Agrarlieferungen müssen bei der Einfuhr mit offiziell anerkannten Nachweisverfahren untersucht werden. Der gemessene GVO-Anteil darf 0,1 Prozent nicht überschreiten. Dieser Wert gilt als technische Nachweisgrenze, unterhalb derer keine eindeutigen, reproduzierbaren Messungen möglich sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten müssen der EU-Kommission regelmäßig über ihre Untersuchungen und die gefundenen Ergebnisse berichten.
Die 0,1-Prozent-Toleranzgrenze gilt jedoch nur, wenn die Agrarlieferungen als Futtermittel verwertet werden. Für Lebensmittel ist weiterhin die absolute Noll-Toleranz maßgebend: Spuren nicht zugelassener GVO sind unabhängig von der Höhe des gemessenen Anteils nicht erlaubt. Jeder Nachweis - auch wenn er unterhalb der technischen Nachweisgrenze und damit im Bereich grundsätzlicher Messungenauigkeit liegt - hat zur Folge, dass die betreffenden Lebensmittel nicht auf den Markt kommen dürfen.
Mit der neuen Regelung reagiert die EU auf das Problem der „asynchronen Zulassungen“ von gv-Pflanzen in den wichtigsten Erzeugerländern und den Abnehmern in Europa. Die EU führt jährlich etwa vierzig Millionen eiweißreicher Futtermittel vor allem aus USA, Argentinien und Brasilien ein. Dort werden inzwischen zahlreiche neue gv-Mais- und Sojabohnensorten angebaut, die in der EU noch nicht zugelassen sind. In den letzten Jahren war es daher immer schwieriger geworden, die in der EU geltende Nulltoleranz einzuhalten. Futtermittelimporteure hatten wiederholt vor Futtermittelknappheit und steigenden Preisen für Fleischprodukte gewarnt.