Anbauvorschriften: Karlsruhe bestätigt Gentechnik-Gesetz

(24.11.2010) Das Bundesverfassungsgericht hat wesentliche Bestimmungen des Gentechnik-Gesetzes bestätigt. Damit bleibt es bei den derzeit geltenden Einschränkungen beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen. Das Land Sachsen-Anhalt hatte 2005 gegen das noch von der damaligen rot-grünen Bundesregierung durchgesetzte Gentechnik-Gesetz geklagt.

Sachsen-Anhalt hatte insbesondere gegen die Vorschriften zur Haftung und zum Standortregister geklagt, da damit der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen unzulässig behindert werde. Diese Regelungen seien weder mit der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit vereinbar, noch mit der Eigentumsgarantie und dem Gleichheitssatz.

Maisernte

Maisernte: Es bleibt dabei: Landwirte, die gv-Mais anbauen, haften für wirtschaft- liche Schäden durch GVO-Einkreuzungen - gemeinschaftlich und verschuldensunabhängig.

In der heute verkündeten Entscheidung wies das Bundesverfassungsgericht die Klage zurück und bestätigte die einschränkenden Vorschriften, die das Gentechnik-Gesetz dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen macht. In ihrer Begründung verwiesen die Karlsruher Richter „auf die besondere Sorgfaltspflicht des Gesetzgebers angesichts des noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik“.

Damit gelten weiterhin die Haftungsvorschriften des Gentechnik-Gesetzes. Danach haftet ein Landwirt, der gv-Pflanzen anbaut, für alle wirtschaftlichen Schäden, die durch GVO-Einkreuzungen in konventionellen Beständen entstehen. Diese Haftpflicht gilt auch dann, wenn der „GVO-Landwirt“ alle Vorschriften eingehalten hat und somit kein Verschulden an den Einkreuzungs-Schäden trägt. Ist kein einzelner Verursacher von Einkreuzungsschäden feststellbar, haften alle gv-Pflanzen anbauenden Landwirte einer Region gemeinschaftlich.

Seit 2008 gibt es zudem rechtlich verbindliche Vorschriften für eine Gute fachliche Praxis beim Anbau von gv-Pflanzen und insbesondere für gv-Mais. Danach ist zwischen Feldern mit gv- und konventionellem Mais ein Mindestabstand von hundertfünfzig Metern einzuhalten, bei Öko-Mais sogar von dreihundert Metern.

Gescheitert ist Sachsen-Anhalt auch mit der Klage gegen die öffentliche Zugänglichkeit des Standortregisters. Damit, so die Begründung, erhielten radikale Gentechnik-Gegner Informationen über die genauen Standorte von Feldern mit gv-Pflanzen, die sie für Zerstörungsaktionen nutzen könnten.

Derzeit kann in Deutschland nur die gv-Amflora-Kartoffel landwirtschaftlich genutzt werden. Die Zulassung für den Anbau von gv-Mais (MON810) wurde im April 2009 von Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) ausgesetzt.

Noch in diesem Jahr soll das Gentechnik-Gesetz erneut geändert werden. Insbesondere sollen die Bundesländer einen größeren Spielraum erhalten, eigene Regeln für den Anbau von gv-Pflanzen festlegen zu können. Aigner hatte angekündigt, vor der Vorlage eines konkreten Entwurfes zunächst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten zu wollen.