Schwellenwert

Höhe zufälliger, technisch nicht vermeidbarer Beimischungen von GVO in Saatgut, Lebens- oder Futtermitteln, ab der gekennzeichnet werden muss; wird in Prozent angegeben

Beimischungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bis zur Höhe des jeweiligen Schwellenwerts sind von der in der EU geltenden Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um zufällige, technisch nicht vermeidbare Beimischungen handelt und wenn die jeweiligen GVO zugelassen sind. Absichtliche Beimischungen von GVO sind unabhängig von ihrer Höhe grundsätzlich zu kennzeichnen.

Es sind verschiedene Schwellenwerte zu unterscheiden:

  • Für Lebensmittel und Futtermittel gilt in der EU ein Schwellenwert von 0,9 Prozent.
  • Noch nicht entschieden ist über den Schwellenwert für Saatgut.
  • Spuren von in der EU noch nicht zugelassenen GVO in Lebensmitteln sind nicht erlaubt. Hier gilt eine Nulltoleranz. In Futtermittelimporten sind geringfügige Spuren bis 0,1 Prozent erlaubt, aber nur dann, wenn die betreffenden gentechnisch veränderten Pflanzen im Erzeugerland zugelassen sind und für daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel in der EU ein Zulassungsantrag vorliegt.

Siehe auch

GVO Nulltoleranz