Freisetzung
Ausbringen eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt
Immer, wenn eine gentechnisch veränderte Pflanze, Tiere oder Mikroorganismen außerhalb eines „geschlossenen Systems“ - etwa Labor, Gewächshaus oder Produktionsanlage - absichtlich in die Umwelt ausgebracht werden, liegt eine Freisetzung vor. Jede Freisetzung muss genehmigt werden; sie wird nur erlaubt, wenn Mensch und Umwelt nach dem Stand des Wissens nicht gefährdet werden.
- Jeder Antrag wird einzeln geprüft. Eine Genehmigung gilt immer nur für einen bestimmten Organismus an einem bestimmten Standort.
- Inzwischen ist ein „vereinfachtes Verfahren“ möglich, wenn genügend Erfahrungen mit einem gentechnisch veränderten Organismus gemacht worden sind. Dann können auch weitere Standorte für Versuche nachgemeldet werden.
- Die Genehmigungspflicht gilt unabhängig vom Zweck der Freisetzung - sei es zur Grundlagenforschung, zur Entwicklung einer neuen Sorte, zu Anbauversuchen oder zur Sicherheitsforschung.
Erst wenn das Inverkehrbringen - die wirtschaftliche Nutzung eines GVO - ohne Auflagen genehmigt ist, sind Freisetzungen ohne Erlaubnis möglich. Ein gentechnisch veränderter Organismus gilt dann als „dereguliert“.
Für die Freisetzung, das Inverkehrbringen von GVO sowie für „gentechnische Arbeiten im geschlossenen System“ gelten in allen EU-Ländern die gleichen gesetzlichen Vorschriften. Freisetzungen werden durch die jeweils zuständige Behörde der einzelnen Mitgliedsländer genehmigt.
Die Anzahl durchgeführter Freisetzungen in der EU hat in den letzten Jahren stark abgenommen. Wurden 2009 noch über hundert Freisetzungsanträge gestellt, so sind es seit 2014 nur noch weniger als zwanzig. In Deutschland fanden 2012 die letzten drei Freilandversuche statt.
Siehe auch
gentechnisch veränderter Organismus (GVO)