Urteil aufgehoben: Imker muss Feld mit gv-Mais tolerieren
(27.06.2007) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch eines Imkers zurückgewiesen, den Anbau von gv-Mais in der Nähe seines Bienenstocks zu untersagen. Damit wurde ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg von Anfang Mai aufgehoben. Dieses hatte verfügt, den gv-Mais eines Versuchsfeldes vor der Blüte zu ernten oder alle Blütenfahnen zu entfernen.
Zur Begründung wies der Gerichtshof darauf hin, dass Pollen aus gv-Mais allenfalls in „unbeabsichtigten und technisch unvermeidbaren Spuren“ im Honig vorhanden sei. Ein solcher Honig unterliege nicht der Kennzeichnungspflicht, da der gesetzlich festgelegte Schwellenwert nicht erreicht werde. Der Anbau von gv-Mais führe nicht zu einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ des Honigs. Das Feld, auf dem die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Anbauversuche mit gv-Mais MON810 durchführt, liegt 1,5 bis zwei Kilometer vom Bienenstock des klagenden Imkers entfernt. Die Pflichten der guten fachlichen Praxis seien beachtet worden, so der Gerichtshof.
In dem Eilverfahren konnte nicht geklärt werden, ob der im Honig eingeschlossene Pollen als „Organismus“ im Sinne der gesetzlichen Definition anzusehen sei. Der Pollen sei nicht mehr vermehrungsfähig und könne daher kein Genmaterial übertragen, führte ein Gutachter aus. Für die Vertreter des klagenden Imkers sei dieses wissenschaftlich nicht geklärt und Pollen aus gv-Mais MON810 müsse daher als „gentechnisch veränderter Organismus“ eingestuft werden. Für diese Verwendung gebe es keine gentechnikrechtliche Zulassung. MON810 ist für den Anbau zugelassen sowie in Form verarbeiteter Lebens- und Futtermittel, jedoch nicht für den direkten Verzehr als GVO. Ausschlaggebend für das Urteil des Gerichtshofs war jedoch, dass durch den Anbau von gv-Mais auf dem Versuchsfeld das Interesse des Imkers, Honig zu erzeugen und zu vermarkten, nicht wesentlich beeinträchtigt werde.