Internationales Abkommen für Haftung bei Gentechnik-Schäden: Einigung nach sechs Jahren
(13.10.2010) Nach sechs Jahren Verhandlung haben sich die Unterzeichnerstaaten des Cartagena-Protokoll für die Biologische Sicherheit in Nagoya (Japan) auf ein weiteres internationales Abkommen geeinigt. Danach haben Länder, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) einführen und bei sich ausbringen, nun einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf einen Ausgleich für mögliche Schäden an der Biologischen Vielfalt.
Ahmed Djoghlaf, Generalsekretär der UN-Konvention für Biologische Vielfalt bezeichnet das neue Abkommen über Haftung und Entschädigung als „wichtigen Meilenstein in den weltweiten Anstrengungen, die globalen Lebensgrundlagen zu schützen.“
Das neue, nach den letzten beiden Verhandlungsstädten Kuala Lumpur und Nagoya benannte Abkommen zu Fragen der Haftung und Entschädigungs-zahlungen ergänzt das 2000 ausgehandelte für die Biologische Sicherheit, in dem erstmals völkerrechtlich verbindliche Regeln über den grenzüberschreitenden Handel mit „lebenden gentechnisch veränderten Organismen“ vereinbart wurden.
In mehreren Anläufen hatten sich die nunmehr hundertsechzig Unterzeichnerstaaten des Cartagena-Protokolls nicht auf gemeinsame Regeln bei der Haftung einigen können. Zuletzt war ein entsprechendes Abkommen auf der vierten Vertragsstaatenkonferenz im Oktober 2008 in Bonn gescheitert. Inzwischen gelang es einer dort eingesetzten Arbeitsgruppe, die noch strittigen Fragen zu klären und einen Vertragsentwurf auszuarbeiten, der auf breite Zustimmung stieß und am Schlusstag der fünften Vertragsstaatenkonferenz in Nagoya (11.-15.10.2010) verabschiedet wird.
Mit dem Kuala Lumpur-Nagoya-Zusatzprotokoll erhalten Länder einen international verbindlichen Anspruch darauf, dass für mögliche Schäden, die ihnen durch importierte GVO entstehen, die jeweils verantwortlichen Hersteller im Ausfuhrland haften. Vor allem Entwicklungsländer erhalten damit mehr Rechtssicherheit als bisher.
Sollte sich etwa herausstellen, dass der Anbau einer importierten gentechnisch veränderten Pflanzen sich nachteilig auf die die biologischen Vielfalt vor Ort auswirkt und deren wirtschaftliche Nutzung einschränkt, kann das betroffene Land Ausgleichszahlungen oder eine Beseitigung der Schäden verlangen. Den Nachweis, dass tatsächlich ein „Biodiversitätsschaden“ vorliegt und dieser durch einen bestimmten GVO verursacht wurde, muss das jeweiligen Einfuhrland führen. Es kann dazu auf die Informationen zurückgreifen, zu denen das Cartagena-Protokoll Hersteller und Behörden der beteiligten Länder verpflichtet.
Das neue internationale Abkommen zu Haftung und Entschädigung bei der Nutzung von GVO wird erst dann völkerrechtlich verbindlich, wenn es von vierzig Staaten ratifiziert wurde. Ab März 2011 liegt es im UN-Hauptquartier in New York zur Unterzeichnung aus.