Vor der EU-Zulassung: Gv-Mais und gv-Raps
Vier weitere gentechnisch veränderte Pflanzensorten werden demnächst in der EU zugelassen. Die Mitgliedstaaten haben am 17.3. 1998 mit „qualifizierter“ Mehrheit zugestimmt. Damit ist ein Haupthindernis für den Import dieser Pflanzen aus USA und Kanada ausgeräumt.
Die demnächst auch in Europa zugelassenen transgenen Mais- und Rapssorten wachsen in USA und Kanada bereits auf den Feldern. Wie schon bei Soja wurden bei der Ernte im vergangenen Herbst auch bei diesen Pflanzen konventionelle und transgene Produkte miteinander vermischt. Zwangsläufig konnten damit Mais- und Rapsimporte aus Nordamerika einen gewissen, im einzelnen nicht näher bestimmbaren Anteil aus den transgenen Sorten enthalten. Doch diese waren bislang in Europa nicht zugelassen und damit ihre Ernteprodukte nicht verkehrsfähig.
Eine vollständige Freigabe jenseits das Atlantiks, jedoch keine Zulassung diesseits - das musste zwangsläufig vor allem bei den Maisimporten zu Konflikten führen. In mehreren Fällen wurden Maisfrachter nicht entladen, ein Rheinschiff vor Basel beschlagnahmt - weil in ihrer Ladung Körner aus nicht genehmigten und damit „illegalen“ Maissorten gefunden wurden.
Die bevorstehenden Zulassungen sollen nun das Problem entschärfen. Danach dürfen vier weitere gentechnisch veränderten Sorten in die EU eingeführt werden
- drei transgene Maissorten der Unternehmen Monsanto (Bt-Gen gegen Fraßinsekten), Novartis (Bt-Gen, Herbizid-Resistenz) und AgrEvo (Herbizid-Resistenz)
- eine transgene Rapssorte von AgrEvo mit einer Herbizid-Resistenz (Liberty Link).
Für den Novartis-Mais und AgrEvo-Raps wurde nur eine Importgenehmigung beantragt, die beiden anderen Mais-Sorten sollen grundsätzlich auch für den Anbau in Europa zugelassen werden.
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus diesen Pflanzen hergestellt werden, fallen unter die Novel Food-Verordnung. Bislang hat nur ein pflanzliches Öl aus dem AgrEvo-Raps die dort vorgeschriebene Anmeldung durchlaufen und kann damit unbegrenzt vermarktet werden. Eine Kennzeichnungspflicht besteht nicht, da in dem Öl die gentechnische Veränderung der Rapspflanze nicht nachweisbar ist.