Entwurf zum Gentechnik-Gesetz: Wenig Änderungen
(08.05.2007) Das seit langem von der Regierungskoalition angekündigte neue Gentechnik-Gesetz nimmt konkrete Formen an. Wie aus einem jetzt bekannt gewordenen Referentenentwurf hervorgeht, soll sich beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen gegenüber den bestehenden Regelungen nichts Entscheidendes ändern.
Auch künftig haben konventionelle Landwirte grundsätzlich ein Anrecht auf Entschädigung der wirtschaftlichen Verluste, die ihnen durch Auskreuzungen benachbarter gv-Pflanzen entstehen. Allerdings präzisiert der Entwurf, dass ein solcher Schadensfall nur bei GVO-Einträgen über dem für die Kennzeichnung maßgebenden Schwellenwert von 0,9 Prozent vorliegt. Überschreitungen geringerer GVO-Einträge, zu denen sich ein Landwirt gegenüber den Abnehmern seiner Ernteprodukte verpflichtet hat, sind nicht entschädigungspflichtig.
Auch ein erster Entwurf für eine Verordnung über die Gute fachliche Praxis beim Anbau von gv-Pflanzen liegt vor. Darin werden die besonderen Regeln festgelegt, die bei Aussaat, Anbau, Ernte und Transport von gv-Pflanzen einzuhalten sind. Bei Mais soll künftig zwischen einem Feld mit gv-Mais und einem benachbarten konventionellen Maisfeld ein Mindestabstand von 150 Metern liegen. Nach dem derzeitigen Forschungsstand, so die Begründung des Entwurfes, seien bei diesem Wert im Regelfall GVO-Einträge weit unterhalb der 0,9 Prozent-Schwelle zu erwarten. Landwirte, die gv-Mais anbauen, müssen alle Nachbarn bis zu einer Entfernung von 225 Metern über ihr Vorhaben informieren. Ein Feld mit gv-Mais darf im Folgejahr nicht erneut mit gv-Mais bewirtschaftet werden.
Die Entwürfe des Gentechnik-Gesetzes und der Verordnung über die Gute fachliche Praxis entsprechen weitgehend den von Bundeslandwirtschaftsminister Seehofer vorgelegten Eckpunkten, die im Februar vom Bundeskabinett einstimmig beschlossen wurden. Das neue Gentechnik-Gesetz soll noch vor der Sommerpause von der Bundesregierung verabschiedet werden. Danach folgen Beratungen in Bundesrat und Bundestag.