Imker-Klagen gegen Bt-Mais: Widersprüchliche Urteile
(10.05.2007) Klagen von Imkern gegen den Anbau von Bt-Mais in der Nähe ihrer Bienenstöcke haben zu entgegengesetzten Urteilen geführt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder wies den Antrag eines Imkers als unbegründet zurück, da „nichts dafür spricht, dass die Verkehrs- und Verbrauchsfähigkeit seiner Imkereiprodukte durch den in unmittelbarer Nachbarschaft angebauten Mais MON810 eingeschränkt sein könnte.“
Anders das Verwaltungsgericht Augsburg, das der Klage eines Imkers entsprach und das Land Bayern verpflichtete, den auf einem benachbarten Versuchsfeld angebauten Bt-Mais vor der Blüte zu ernten oder dessen Blüten abzuschneiden. Das Gericht wertete Honig, der Pollen aus gv-Mais enthält, als gentechnisch verändertes Lebensmittel, das „weder verkehrsfähig, noch gebrauchsfähig sei“. Im Honig des Imkers, der in einer Entfernung von 1500 bis 2200 Metern zum Versuchsfeld ein Bienenhaus betreibt, war 2005 Bt-Maispollen nachgewiesen worden. Dadurch werde der Antragsteller in seinen „Rechten auf Schutz der Gesundheit und in seinem Recht auf gentechnikfreie Wirtschaftsweise verletzt.“
Dagegen stuften die Frankfurter Richter Pollen im Honig nicht als „vermehrungsfähigen Organismus“ ein. Somit sei Honig, der Bt-Maispollen enthält, kein Lebensmittel, das nach gentechnikrechtlichen Vorschriften zugelassen werden müsse oder besonderen Kennzeichnungsvorschriften unterliege. Weitere Klagen von Imkern gegen den Anbau von Bt-Mais sind noch nicht entschieden.